Werbung ist vielleicht nicht das, woran Hersteller als Erstes denken, wenn sie ein neues Medizinprodukt entwickeln. Doch auch in der Medizintechnikbranche gehört sie dazu. Zumal es schnell passiert, dass Unternehmen Werbung machen, ohne sich dessen bewusst zu sein.

Wie in allen Bereichen gibt es auch in Sachen Werbung für Medtech-Hersteller einige Besonderheiten zu beachten. Was erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was fällt unter Werbung?

Der Begriff “Werbung” umfasst erheblich mehr, als viele Unternehmen glauben. Nach der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung fällt unter Werbung:

Definition: Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern; Quelle: Art. 2 Buchst. a der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung

Dieser Begriff ist nicht nur weit gefasst, sondern wird auch durch die Rechtsprechung regelmäßig weit interpretiert.

Wichtig ist daher zu verstehen, dass nicht nur “klassische Werbung“ im TV oder als Anzeige in einer Zeitschrift als Werbung gilt. Jeglicher Geschäftskontakt, der den Absatz fördern soll, fällt darunter. Das umfasst z. B. auch:

  • Auf Absatz ausgerichtete Social-Media-Posts
  • Empfehlung-E-Mails (“Tell a friend”)
  • Produkt-Bewertungen auf der eigenen Unternehmenswebsite
  • Werbesätze im Footer einer ansonsten nicht werblichen E-Mail (nach Urteil des KG Berlin vom 15.09.2021 (Az. 5 U 35/20). Konkret ging es um den kleinen Zusatz “XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.XXXXX.de” im Footer der Mail).
2. Was sind die allgemeinen Grenzen von Werbung?

Die allgemeinen Grenzen für Werbung setzt das Wettbewerbsrecht. Die wichtigsten Vorschriften hierfür finden sich im “Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb” oder kurz UWG.

Das UWG beinhaltet eine “Schwarze Liste” im Anhang von § 3 Abs. 3. Hier werden konkrete Werbehandlungen aufgelistet, die unter allen Umständen verboten sind, soweit sie sich an Verbraucher richten. Dazu gehören etwa als Informationen getarnte Werbung oder falsche Angaben im Werbematerial.

Davon abgesehen gibt es noch zahlreiche weitere Regelungen, insbesondere zu speziellen Themen. Die wichtigsten Werberegeln lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Keine irreführende Werbung

Unter irreführender Werbung nach § 5 UWG fallen alle Handlungen, die Marktteilnehmer dazu veranlassen können, eine Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Sprich: Unternehmen dürfen mit Argumenten überzeugen, aber nicht durch Täuschung.

Unter Irreführung fallen beispielsweise:

  • Unwahre Angaben
  • Aussagen, die so gestaltet sind, dass sie falsch verstanden werden können
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten (mit einer zweijährigen Garantie können Unternehmen nicht werben, wenn diese bereits gesetzlich vorgeschrieben ist)
  • Werbung mit “K

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