Nahrungsergänzungsmittel verkaufen – worauf müssen Sie achten?

Damit Sie Ihre Nahrungsergänzungsmittel sicher in Verkehr bringen können, müssen diese analytisch überprüft werden. So gewährleisten Sie, dass Ihre Produkte verkehrsfähig sind – also frei von Kontaminanten und Rückständen, korrekt gekennzeichnet und die ausgelobten Gehalte von beispielsweise Vitaminen enthalten. In der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind die Vorgaben für Kennzeichnung und Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln für den Verkauf in Deutschland geregelt.

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln und sind laut Nahrungsergänzungsmittelverordnung ( NemV )

Sie werden hauptsächlich in Form von Tabletten, Kapseln, Ampullen oder Pulvern verkauft und unterscheiden sich deutlich von Arzneimitteln, denn diese dienen der Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten oder Beschwerden. Nahrungsergänzungsmittel sollen lediglich die Nahrung ergänzen.

Damit Sie Ihre Nahrungsergänzungsmittel ordnungsgemäß verkaufen können, sind einige Punkte zu beachten, welche wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt haben:

Es gibt immer wieder auftretende Probleme, die Sie als Hersteller oder Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln kennen sollten, um diese bei Ihren Produkten zu vermeiden. Dazu gehören:

Nahrungsergänzungsmittel können mit Bakterien belastet sein. Um sicherzustellen, dass während der Produktionskette keine pathogenen Keime in das Produkt gelangt sind, ist eine mikrobiologische Kontrolle zur Sicherstellung der Verbrauchergesundheit von essenzieller Bedeutung. Pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel sind zum Beispiel häufiger mit Salmonellen belastet, was ein gesundheitliches Risiko darstellen kann. Mit Salmonellen belastete Nahrungsergänzungsmittel können beim Konsumenten zu einer Salmonellen-Infektion mit Symptomen wie Durchfall, Bauchschmerzen und Kopfschmerzen führen.

Aufgrund dessen, dass Nahrungsergänzungsmittel zu der Gruppe der Lebensmittel gehören, sind bei der Kennzeichnung die Vorschriften der Verordnung 1169/2011 erforderlich. Zu den verpflichtenden Angaben gehören laut Artikel 9:

Zusätzlich müssen laut NemV die folgenden Informationen auf dem Etikett enthalten sein:

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln sind die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, auch Health-Claims genannt. Es dürfen lediglich die gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Etikett verwendet werden. So wird sichergestellt, dass Verbraucher vor irreführenden oder täuschenden Angaben auf den Produkten geschützt werden.

Bei nährwertbezogenen Angaben handelt es sich um Angaben, die vermitteln, dass das Produkt bestimmte Nährwerteigenschaften hat, wenn es einen bestimmten Nährstoff enthält bzw. nicht enthält, oder dieser erhöht bzw. reduziert ist. Beispielsweise handelt es sich bei den Angaben „fettarm“ oder „Ballaststoffquelle“ um nährwertbezogene Angaben. Damit ein Nahrungsergänzungsmittel als „Ballaststoffquelle“ bezeichnet werden darf, müssen min. 6g Ballaststoffe pro 100g bzw. 3g Ballaststoffe pro 100 kcal enthalten sein.

Bei gesundheitsbezogenen Angaben handelt es sich um Angaben, die vermitteln, dass das Produkt oder ein Inhaltsstoff im Zusammenhang mit der Gesundheit steht. In der Verordnung (EU) 432/2012 sind alle zugelassenen Gesundheitsangaben, welche die Reduzierung eines Krankheitsrisikos oder die Entwicklung und Gesundheit von Kindern betreffen und deren Bedingungen aufgelistet. Zum Beispiel darf der Health Claim „Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei“ verwendet werden, wenn das Lebensmittel min. 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal hat.

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