Sprechstundenbedarf: Lieferanten rechtlich gestärkt

(03/2022) Dr. Bastian Reuter, Fachanwalt für Medizinrecht, Hackstein Reuter Rechtsanwälte

Kein Ausschluss von SSB-Lieferanten durch Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V – Sprechstunden­bedarfsverordnung als Garantiezusage zugunsten des Lieferanten – Verpflichtung zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) trifft allein den Vertragsarzt als Verordner.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Rabattverträge der Krankenkassen nach § 130a Abs. 8 SGB V mit einzelnen Sprechstundenbedarfslieferanten, gegebenenfalls nach einem Ausschreibungsverfahren, andere Lieferanten nicht von der Sprechstundenbedarfsversorgung ausschließen. Vielmehr können die Krankenkassen auf diesem Weg ausschließlich Vorgaben zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots machen. Grundlage der Entscheidung bildete die Sprechstundenbedarfsvereinbarung für den Bereich Rheinland-Pfalz, die eine ärztliche Verordnung des Sprechstundenbedarfs vorsieht und einen Direktbezug vom Hersteller oder Großhandel fordert, wenn dieser Direktbezug wirtschaftlicher ist. Die Abrechnung erfolgt wahlweise durch eine Rechnungsbegleichung gegenüber dem Lieferanten oder eine Erstattung des Rechnungsbetrages an den Vertragsarzt.

Kein Ausschluss von Lieferanten durch Rabattverträge
Nach Auffassung des Gerichts können Krankenkassen andere Lieferanten nicht durch den Abschluss von Rabattverträgen ausschließen. Die im Verfahren beklagte Krankenkasse hatte zunächst u. a. für den Bezirk Rheinland-Pfalz gemeinsam mit anderen Krankenkassen im Jahr 2020 mithilfe einer EU-weiten Ausschreibung jeweils exklusive Rahmenverträge „zur Belieferung […] mit Kontrastmitteln“ mit verschiedenen pharmazeutischen Unternehmern für einzelne Kontrastmittel, abgeschlossen. Entsprechend vertrat sie nun die Rechtsauffassung, dass der Abschluss der Rahmenverträge sämtliche sonstigen Lieferanten von der Belieferung der Vertragsärzte ausschließe.

Dieser Auffassung ist das LSG Baden-Württemberg nun mit Blick auf den Bereich Sprechstundenbedarf mit deutlichen Worten entgegengetreten. Es verweist zutreffend darauf, dass bereits die maßgebliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung eine solche exklusive Vergabe der Lieferberichtigung nicht rechtfertige. Die maßgebliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung enthält nur eine allgemeine Verpflichtung auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie eine Aufforderung an den Arzt, bei der Verordnung einen günstigen Bezugsweg zu wählen und – soweit verfügbar – Generika zu verordnen, aber keine Berechtigung zum Abschluss von Exklusivverträgen, die andere Lieferanten von der Belieferung ausschließen. Das Preisniveau der Rabattverträge hat nach Ansicht des Gerichts nur dahingehend eine Wirkung auf andere Lieferbeziehungen, dass sich Vertragsärzte, die Produkte zu einem höheren Preis verordnen, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung dem Risiko von Ersatzansprüchen aussetzen.

Verordnung von Sprechstundenbedarf als Garantiezusage
Zur Begründung des generellen Anspruchs auf Vergütung des Lieferanten im Fall einer Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt hat das Gericht umfangreich dargelegt, dass die Verordnung selbst eine Garantiezusage gegenüber dem Lieferanten darstellt. Danach trägt ausschließlich der Vertragsarzt die Verantwortung dafür, dass er die verordneten Produkte korrekt ausgewählt hat und diese für die Untersuchung oder Behandlung seiner Patienten geeignet und notwendig sind.

Das Gericht stützt dies u. a. darauf, dass der Vergütungsanspruch des

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