Sprechstundenbedarf (SSB): Der Preis ist heiß
Sprechstundenbedarf (SSB): Der Preis ist heiß Foto: Steve Buisine/Pixabay

(09/2022) Dr. Bastian Reuter Fachanwalt für Medizinrecht, Hackstein Reuter Rechtsanwälte PartG mbB

Mit der gleichnamigen Spielshow, die von 1989 bis Ende 1992 auf RTL lief, will sich der aktuelle Beitrag natürlich nicht messen. Gleichwohl ist die richtige Preisfindung für Hersteller und Lieferanten im Bereich Sprechstundenbedarf nicht weniger spannend – und vor allem auch schwierig. Das komplexe Vertragsgeflecht mit den Kassenärztlichen Vereinigungen mit Lieferverträgen auf Basis von HAP, AEP sowie Lieferverträgen ohne entsprechend Bezug beeinflusst und steuert deren Preispolitik entscheidend. Die Kassenseite wiederum schaut ebenfalls genau hin und passt sich in Sachen Gegenstrategie entsprechend an.

Der Vertrieb von Sprechstundenbedarf (SSB) erfolgt in einem hochregulierten Umfeld. Der Sprechstundenbedarf umfasst diejenigen Produkte, die der niedergelassene Vertragsarzt nicht auf den Namen des Patienten verordnen kann, sondern für die Gesamtheit seiner gesetzlich versicherten Patienten bezieht. Bezogen wird der Sprechstundenbedarf von den Vertragsärzten auf Grundlage unterschiedlichster Vereinbarungen in den einzelnen KV-Bezirken von Herstellern, Fachhändlern und Apotheken zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.

Die unterschiedliche Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen in den verschiedenen KV-Bezirken hat direkten Einfluss auf die Anforderungen an die Strategie der Hersteller und Lieferanten im Bereich der Preisbildung. Der Grund: Teile der Abrechnung von Sprechstundenbedarf mit den Krankenkassen sind vom Herstellerabgabepreis (HAP) bzw. Apothekenabgabepreis (AEP) direkt berührt, was entsprechend berücksichtigt werden muss.

Zudem ergeben sich durch verschiedene andere Abrechnungsvarianten Unterschiede, die ebenfalls bei der Preisbildung Berücksichtigung finden sollten.

Unterschiedliche Anforderungen

Je nach KV-Bezirk müssen unterschiedliche Anforderungen an die Preissetzung beachtet werden. Dem Grunde nach muss zwischen Preisvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten auf der Grundlage des HAP und/oder des AEP auf der einen Seite und fehlenden Preisvereinbarungen mit der Folge einer Orientierung der Krankenkassen am (vermeintlichen) tatsächlichen Marktpreis auf der anderen Seite unterschieden werden.

HAP und AEP

Teilweise nehmen bestehende Lieferverträge (z. B. im Bezirk Nordrhein) ausdrücklich Bezug auf HAP und AEP, sodass der Hersteller durch die Bestimmung von HAP und AEP unter Berücksichtigung der gegebenenfalls in bestehenden Lieferantenverträgen enthaltenen Rabattierungen durch die Festlegung von HAP und AEP den durch Krankenkassen zu erstattenden Preis im Rahmen des Sprechstundenbedarfsbezugs bestimmen kann.

Sowohl Hersteller als auch Lieferanten haben in diesem System kein Interesse an einer sachwidrigen Reduzierung von HAP und AEP, da diese die Grundlage für die Abrechnung gegenüber den Kassen bilden. Jede Reduzierung von HAP und AEP würde zu einer sofortigen Reduzierung der gegenüber den Kassen abrechenbaren Preise führen.

Der Hersteller wird bei der Bestimmung von HAP und AEP im Wesentlichen durch die Anforderungen an die Vertragsärzte im Bereich der Wirtschaftlichkeit ihrer Verordnungsweise geleitet. Er muss bei der Entwicklu

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