(05/2021) Arne Thiermann, Partner bei Hogan Lovells, Life Sciences Commercial & Regulatory, Hamburg
Chronisch Kranke sind von der Corona-Pandemie besonders betroffen – sie brauchen engmaschige ärztliche Betreuung, aber jeder Besuch beim Arzt birgt ein Risiko. Telemedizin und moderne Medizintechnik ermöglichen inzwischen bei vielen chronischen Erkrankungen eine Heimtherapie. Hersteller von Heimtherapiegeräten stellen Ärzten häufig Software zum Fern-Monitoring oder Datenmanagement zur Verfügung – kostenlos. Doch Ärzte sollten beim Bezug und Einsatz von entsprechender Software aufpassen, denn es gilt, rechtliche Fallstricke zu beachten, insbesondere wenn mithilfe der Software ärztliche
Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
Moderne Heimtherapiegeräte übermitteln Patientendaten mittels Software automatisch an den Arzt. Die Software verwaltet und analysiert Patientendaten und ermöglicht es dem Arzt, Geräteeinstellungen per Mausklick anzupassen. Beispiele für derartige Heimtherapiegeräte und dazugehörige Software gibt es in vielen Behandlungsfeldern, z. B. Glukose-Messsysteme und Insulinpumpen, Heimdialysegeräte, Beatmungs- und Monitoring-Heimsysteme etc. Regelmäßig erhalten Ärzte die zugehörige Software kostenlos vom Gerätehersteller.
Annahme eines Vorteils
Den wenigsten Ärzten dürfte bewusst sein, dass kostenlose Software als Annahme eines unlauteren, berufsrechtswidrigen Vorteils durch den Hersteller angesehen werden kann. Dies ist umso kritischer zu sehen, wenn die dazugehörigen Heimtherapiegeräte zuvor von den Ärzten selber verordnet wurden. Die überlassene Software steht dann in einem engen Verhältnis zur Verordnungsentscheidung. Verordnet der Arzt spezifisch das Heimtherapiegerät eines bestimmten Herstellers, liegt die Vermutung nicht fern, dass der kostenlose Bezug der zugehörigen Herstellersoftware ausschlaggebend für die Verordnung des entsprechenden Heimtherapiegeräts war. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergibt es Sinn, dass der Arzt ein Heimtherapiegerät wählt, für das der Hersteller die passende Software gleich kostenlos mitliefert. Aus rechtlicher Sicht jedoch ist dies eine Konstellation, die nicht nur einen Berufsrechtsverstoß, sondern sogar ein hohes Strafbarkeitsrisiko birgt – nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den herstellerspezifisch verordnenden Arzt.
Gerichtsurteil
So hat das Landgericht Stuttgart schon vor einigen Jahren (Urteil vom 7.11.2016, AZ: 40 O65/16 KfH) dem Hersteller und Vertreiber eines Glukose-Messsystems und von Insulinpumpen verboten, seine hers