(04/2020) Der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) tritt ab dem 2. Quartal 2020 in Kraft. Bei den Vergütungen gibt es Steigerungen für Gesprächsleistungen; weniger Geld gibt es im Rahmen der Versichertenpauschale und bei wichtigen technischen Leistungen unter Einsatz von Medizintechnik. Bei den wenigen technischen Leistungen, die die Hausärzte im Rahmen der Einzelabrechnungen überhaupt noch erbringen, gibt es u. a. folgende finanzielle Veränderungen, wobei die alten den neuen EBM-Vergütungen in Euro entgegengestellt sind:
Weitere Leistungen, die auch von Hausärzten erbracht werden können, sind der prokto-/rektoskopische Untersuchungskomplex (94 Punkte, 10,33 Euro), die orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegangener dokumentierter auffälliger Hörprüfung (90 Punkte, 9,89 Euro) und die Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung rtCGM (72 Punkte, 7,91 Euro).
Vergütungen Elektrotherapie
Physikalisch-medizinische Leistungen werden von den Hausärzten bei orthopädischen und traumatologischen Krankheiten angewendet. Die physikalische Therapie ist auf die Inhalationstherapie, Elektrotherapie, Elektrostimulation und Wärmetherapie begrenzt. Bei den Vergütungen zeigt sich, dass sich physikalisch-technische Leistungen nur bei häufigem Einsatz lohnen. Wie bei den anderen technischen Leistungen hat sich dies seit dem neuen EBM ab 1. April 2020 noch verstärkt. Folgende Gebühren in Euro sind festgelegt:
Physikalisch-technische Leistungen sind schon vor dieser EBM-Reform wirtschaftlich für die Ärzte weniger interessant gewesen. Dies hat sich im Rahmen des neuen EBM ab April 2020 weiter verstärkt. Leicht verbessert haben sich nur die Vergütungen für Wärmetherapie, Elektrostimulation bei spastischen oder schlaffen Lähmungen. Dass insbesondere die Gesprächs- und Beratungsleistungen verbessert wurden, verdeutlicht auch die erhebliche Besserstellung der Anleitung für häusliche TENS-Behandlungen.
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